Die Klärung der Zuständigkeit
Nach Antragsstellung muss der Träger innerhalb von zwei Wochen feststellen, ob er zuständig ist. Sollte der Träger sich für nicht zuständig halten, muss er den Antrag an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weiterleiten, § 14 SGB IX. Es kann nicht vom Antragsteller verlangt werden, den Antrag neu bei einem anderen Träger zu stellen. Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, seiner Pflicht die Zuständigkeit zu ermitteln nicht nach, wird er selbst nach zwei Wochen zuständig, auch wenn er eventuell gar nichts mit den Leistungen zu tun hat.
Der Gesetzgeber hat dies fest im Gesetz verankert, um ein unnötiges Aufschieben der Anträge zu vermeiden. In der Praxis muss aber häufig mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden. Für viele Sachbearbeiter ist das Persönliche Budget neu und es fehlen benötigte Arbeitsanweisungen. Hier sind Nachsicht und ein offener Austausch mit den Sachbearbeitern förderlicher, wie auch ein konsequentes Bestehen auf Fristen.
Bedarfsfeststellung
Beigefügte Dokumente im Antrag helfen häufig den Bedarf an Leistungen schnell zu ermitteln. Oftmals sind aber Gutachten veraltet oder Einstufungen noch nicht vorgenommen. Im Antragsprozess ist es daher häufig notwendig, dass der zuständige Träger den Bedarf feststellt. Dies hat er unverzüglich zu tun, § 14 SGB IX, also muss er nach Feststellung der Zuständigkeit sofort prüfen, ob eine Begutachtung notwendig ist und diese auch veranlassen. Je nach Träger sind die Vorgehensweisen hier unterschiedlich.