Die Träger und
die gesetzlichen Grundlagen

In den Sozialgesetzbüchern sind Leistungen für Menschen mit Behinderung geregelt. Dies sind kurz die relevanten Träger.

Krankenversicherung (SGB V)

Rentenversicherung (SGB VI)

Unfallversicherung (SGB VII)

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

Integrationsämter (SGB IX)

Pflegeversicherung (SGB XI)

Sozialhilfe (SGB XII)

§ 29 I 1 SGB IX: Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

§ 14 II SGB IX: Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf […] unverzüglich und umfassend fest […]. Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. […]

§ 18 I SGB IX: Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mit […].


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