Die Kalkulation
Die Kalkulation

Keine Sorge, es gibt mittlerweile eine größtenteils anerkannte Regelung über die Höhe der Kosten eines Arbeitgeber-Modells, denn häufig gibt es Diskussionen und Uneinigkeiten darüber. 
Diese Regelungen werden im Folgendem erläutert.

Entlohnung

Im Grunde müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen, um eigenes Personal finden und halten zu können, mindestens eine ortsübliche Arbeitsvergütung (vgl. § 72 Abs. 3 SGB XI) zahlen. Während in manchen Bundesländern eine Entlohnung entsprechend Tarif, wie zum Beispiel in Berlin nach TV-L Entgeltgruppe 3, anerkannt ist, gibt es andere Bundesländer, die eine Entlohnung nach Mindestlohn vorgeben, obwohl die beim Land selbst angestellten, gleich qualifizierten Kräfte deutlich mehr verdienen.
Mittlerweile ist es gerichtlich anerkannt, das Assistenten in Arbeitgeber-Modellen nicht unter Marktniveau vergütet werden dürfen, da einige Anweisungen (zum Beispiel in Sachen-Anhalt) in den letzten 10 Jahren nicht angepasst wurden, kann man diese Werte nur erklagen. 
Zu berücksichtigen ist auch, dass von den Assistenten und Assistentinnen eine höherer Flexibilität erwartet wird als in einem größeren Betrieb, weil sie zum Beispiel zur Krankheitsvertretung verpflichtet sind. 

Kosten für Fortbildungen und Teambesprechungen

Der Umfang dieser Kosten ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Frage ist dabei, ob Fortbildungen notwendig sind. Die Kostenübernahme für Fortbildungen, wie zum Beispiel der Erste-Hilfe-Kurs ist unumstritten. Bei darüber hinausgehenden Fortbildungen gibt es noch keine klare Regelung. 
Hier empfehlen wir die Notwendigkeit solcher Fortbildungen im Zweifel durch Dritte, wie zum Beispiel den Arzt, feststellen zu lassen.
Am Ende ist eine Kostenkalkulation keine abschließende Berechnung, sondern eine Kostenschätzung. Kosten für Teambesprechungen und auch Einarbeitungen können mit einkalkuliert werden. Allerdings ist der Umfang dieser Kosten mit in der Regel unter 1 % so gering, dass es sich kaum lohnt diesen Posten einzeln zu berechnen. Die tatsächlichen Kosten werden immer von der Kalkulation abweichen, weshalb in regelmäßigen Abständen das Budget mit dem Träger abgerechnet wird.

Pflegegeld

Das Thema Pflegegeld neben dem Persönlichen Budget ist sehr komplex. Zusammengefasst darf das Pflegegeld nie ganz gestrichen werden. Die Regeln sind etwas kompliziert und fallabhängig, zudem hat beispielsweise der Sozialhilfeträger hier einen Ermessensspielraum, aber er kann das Pflegegeld zu maximal 2/3 kürzen, so dass immer ein Anrecht auf mindestens 1/3 des Pflegegeldes neben dem Persönlichen Budget besteht.
Zum einen gibt es das Pflegegeld der Pflegekasse nach SGB XI, als auch das Pflegegeld der Hilfe zur Pflege nach SGB XII und beiden Regelungen zu Grunde liegen, die viele Ausnahmen beinhalten. Wende Dich bei Fragen daher gerne an uns!


Budgetassistenz

Persönliche Budgets sind kompliziert. Deswegen hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 2 S. 6 SGB IX auch Folgendes festgelegt: „Persönliche Budgets werden […] so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.“. Manche Träger sehen das dennoch nicht ein und wollen lediglich für Lohnbuchhaltung zahlen, andere sehen mehr als das aber auch nur Teile der Leistung als gerechtfertigt. Fest steht, dass niemand darauf verwiesen werden kann, lediglich einen Steuerberater zu nutzen. 
Neben der Lohnabrechnung besteht ein Bedarf an Unterstützung, sowohl in der Betriebsverwaltung als auch in der Teamführung und Budgetplanung und dieser muss angemessen berücksichtigt werden.

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